Religions for Peace Deutschland e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Religions for Peace Deutschland e.V. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist unter der Nummer VR 5227 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck- die internationale Zusammenarbeit auf allen Ebenen mit dem Ziel zu fördern, eine bessere Verständigung der verschiedenen Religionen, Völker, Ethnien und Gesellschaftsformen sowie deren friedliches Zusammenleben zu erreichen.
- insbesondere Menschen verschiedener Religionszugehörigkeit zu unterstützen, die sich gemeinsam auf der Grundlage der Friedenswerte ihrer Religionen für Frieden einsetzen.
- die Bedeutung der Religionen bewusst zu machen, insbesondere im Hinblick auf Frieden, gegenseitiges Verstehen, Gerechtigkeit und Ökologie.
- Humanitäre, ökologische und soziale, insbesondere multikulturelle und multireligiöse Projekte und Einrichtungen zu fördern.
- Diese Ziele sollen mit zeitgemäßen Methoden wissenschaftlicher, pädagogischer und gemeinschaftsbildender Art angestrebt werden.
Grundlage der Arbeit von Religions for Peace ist dabei die Kenntnis voneinander, das Verständnis füreinander und das Gespräch miteinander.
- Religions for Peacemacht es sich zur besonderen Aufgabe, den Austausch und die Zusammenarbeit im Sinne der in 2.1 genannten Ziele zu ermöglichen und zu fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
– Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
– Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
§4 Mitgliedschaft
- Alle natürlichen und juristischen Personen, die den Zweck des Vereins anerkennen und fördern wollen, können Mitglieder des Vereins werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen eine Ablehnung kann an die Mitgliederversammlung appelliert werden, die dann über den Aufnahmeantrag endgültig entscheidet.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
(a) durch Austritt, der dem Vorstand mitgeteilt werden muss;
(b) durch Tod oder bei juristischen Personen durch Erlöschen;
(c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, der vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Interessen und die Zwecke des Vereins handelt oder das Ansehen und den Ruf des Vereins schädigt. Die Gründe müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand des Vereins
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie einem/einer Stellvertreter/in, einer für die Finanzverwaltung und einer für Öffentlichkeitsarbeit verantwortlichen Person. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Er ist für die gesamte Arbeit des Vereins verantwortlich. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n vertreten. Der Vorstand kann für einzelne Rechtsgeschäfte eine/n Bevollmächtigte/n ernennen, dessen/deren Vertretungsmacht nicht ins Vereinsregister einzutragen ist.
- Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen Referenten/innen (Verantwortliche) für verschiedene Aufgabenbereiche benennen.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– Bestimmung der Grundzüge der Arbeit
– Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers und des/r Rechnungsprüfers/in
– Entlastung des Vorstandes
– Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
– Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung des Vereins und deren mögliche Änderung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn er es beschließt oder wenn mindestens 3 Mitglieder dies schriftlich beantragen.
- Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind schriftlich mindestens vier Wochen vor dem angegebenen Versammlungstag mit der Angabe der Tagesordnung allen Mitgliedern zuzusenden. Zusätzliche Tagesordnungspunkte sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung zuzuleiten. Über die endgültige Tagesordnung befindet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Mitglied vertreten. Die Vollmacht ist schriftlich nachzuweisen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und sämtlichen Vereinsmitgliedern zu übersenden ist.
- Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit für die jeweils nächste Geschäftsperiode eine/n Rechnungsprüfer/in, der die Jahresabschlüsse prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten kann.
§ 8 Online-Veranstaltungen
- Jedes Organ des Vereins kann seine Sitzungen und Versammlungen online über Internet durchführen. Es sind dabei übliche Programme zu verwenden, um die Teilnahmemöglichkeit sicherzustellen.
- Bei der Einladung zu einer Online-Sitzung müssen die Internetadresse (URL) und die Zugangsdaten angegeben werden.
- Die Online-Sitzungen folgen den Grundsätzen von geschlossenen Benutzergruppen. Zugangsdaten dürfen dabei nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Während der Online-Sitzungen sind Abstimmungen möglich. Die Anonymität der Stimmabgabe und die Vermeidung von doppelter Stimmabgabe sind zu gewährleisten.
- Der Vorstand kann weitere Einzelheiten für Online-Sitzungen festlegen.
§ 9 Satzungsänderungen
- Zur Änderung der Satzung, insbesondere des Zwecks des Vereins, ist die Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen oder nur Anpassungen an gesetzlichen Vorschriften, insbesondere steuerrechtlicher Art, sind, kann der Vorstand vornehmen.
- Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von vier Fünftel der Mitglieder, deren Votum notfalls durch schriftliches Verfahren einzuholen ist.
- Über die Verwendung des bei Auflösung restlichen Vereinsvermögens ist nach § 3.3 dieser Satzung zu verfahren.
Hannover 10. Januar 2022
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